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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)



A. Für den Verkauf von Pflanzen und Waren
1. Allgemeine Bedingungen

  1. Diese Bedingungen sind Bestandteil aller Lieferverträge, Vereinbarungen und Angebote. Sie gelten spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt.
  2. Abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
  3. Ausdrücklich widersprochen wird Einkaufs- und Auftragsbedingungen bzw. Sonstigen allgemeinen Geschäftsbedingungen, die unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen entgegenstehen.


2. Forderungsaufrechnung

  1. Eine Aufrechnung gegen unsere Forderung mit Gegenansprüchen des Bestellers ist ausgeschlossen. Es sei denn, die zur Aufrechnung gestellte Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
  2. Schecks oder Wechsel werden nur erfüllungshalber unter dem Vorbehalt der Einlösung angenommen. Hieraus entstandene Spesen und Kosten gehen zu Lasten des Käufers.


3. Lieferbedingungen

  1. Im Falle von Wetterkatastrophen wie z. B. Dürre, Frost und Hagel oder anderen unvorhergesehenen unverschuldeten Umständen verlängert sich die Lieferfrist für die Dauer der Behinderung. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich, so werden wir von der Lieferpflicht frei. Schadensersatzansprüche kann der Käufer nicht geltend machen.
  2. Feste Liefertermine sind für uns lediglich bei schriftlicher Bestätigung bindend.
  3. Teillieferungen werden ausdrücklich vorbehalten.


4. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Lieferanten bis zur vollen Erfüllung sämtlicher gegenüber dem Besteller bereits zustehender und künftig entstehender Forderungen nebst Nebenfordrungen.
    b. Der Käufer ist berechtigt, die Waren im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsgangs weiter zu veräußern. Hierbei ist der bestehende Eigentumsvorbehalt offen zu legen. Zur anderen Verfügung über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, ist der Käufer nicht befugt.
  2. Die dem Käufer aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen tritt er bereits mit Abschluss des Kaufvertrages in Höhe des Wertes der Vorbehaltswaren an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Vorbehaltskäufer ist ermächtigt, die Forderung für uns einzuziehen, solange er seiner Zahlungsverpflichtung uns gegenüber nachkommt.
  3. Unser Eigentum an Pflanzen geht dadurch nicht verloren, dass der Besteller die gelieferten Pflanzen bis zur Weiterveräußerung auf seinem oder fremden Grundstück einschlägt oder einpflanzt.


5. Garantie

  1. Eine Garantie für das Anwachsen der Pflanzen wird nicht übernommen. Verlangt der Käufer eine ausdrückliche Anwuchsgarantie, so schuldet er hierfür eine gesonderte Vergütung. Die Anwuchsgarantie erstreckt sich auf die Dauer von einem Jahr ab Auslieferung und setzt voraus, dass der Käufer den Pflanzen die für diese Pflanzenart richtige Behandlung hat zuteil werden lassen. Hierzu gehört insbesondere die richtige Pflanztiefe, Bodenart, Bodenvorbereitung, Düngen und Bewässerung. Fälle höhere Gewalt, insbesondere Dürre, Frost, Schädlingsbefall etc. sind von der Garantie nicht umfasst. 
  2. Die Pflanzen sind bei Anlieferung zu untersuchen. Hierbei festgestellte Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch binnen acht Tagen nach Kenntnis schriftlich zu rügen.


6. Erfüllungsort

  1. Erfüllungsort für Kaufleute und juristische Personen des Öffentlichen Rechts ist der Sitz des Verkäufers.
  2. Gerichtsstand für Kaufleute und juristische Personen des Öffentlichen Rechts ist der Sitz des Verkäufers.


B. Für Arbeiten des Garten- und Landschaftbaus

  1. Grundlage ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB / B) in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils gültigen Fassung; auf ausdrücklichen Wunsch wird kostenfrei ein Textausdruck der VOB Teil B zur Verfügung gestellt.
  2. Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers.